81 O 126/09•Landgericht Köln, 2010-02-25, 81 O 126/09
Full text
Landgericht Köln — 81 O 126/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 81 O 126/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0225.81O126.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen,
a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ein behördlich nicht erlaubtes Glücksspiel zu werben und/oder werben zu lassen,
und/oder
b) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen;
insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.