87 O 159/08•Landgericht Köln, 2010-03-19, 87 O 159/08
Full text
Landgericht Köln — 87 O 159/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-19
Aktenzeichen: 87 O 159/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0319.87O159.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
die Klägerin zu 1. in Höhe von 2,09 %,
die Klägerin zu 2. in Höhe von 4,49 %,
die Klägerin zu 3. in Höhe von 2,38 %,
die Klägerin zu 4. in Höhe von 0,87 %,
die Klägerin zu 5. in Höhe von 0,03 %,
die Klägerin zu 6. in Höhe von 0,24 %,
die Klägerin zu 7. in Höhe von 4,37 %,
die Klägerin zu 8. in Höhe von 46,20 %
die Klägerin zu 9. in Höhe von 14,22 %,
die Klägerin zu 10. in Höhe von 4,24 %,
die Klägerin zu 11. in Höhe von 1,49 %,
die Klägerin zu 12. in Höhe von 3,70 %,
die Klägerin zu 13. in Höhe von 2,17 %,
die Klägerin zu 14. in Höhe von 1,15 %,
die Klägerin zu 15. in Höhe von 0,76 %,
die Klägerin zu 16. in Höhe von 8,19 %,
die Klägerin zu 17. in Höhe von 0,38 %,
die Klägerin zu 18. in Höhe von 1,67 %,
die Klägerin zu 19. in Höhe von 1,12 %,
die Klägerin zu 20. in Höhe von 0,24 %.
Das Urteil ist bezüglich der Klägerinnen zu 2., 7., 8., 9., 10., 12. sowie 16. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen zu 1., 3., 4., 6., 11., 13., 14., 15., 18., 19. sowie 20. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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