81 O 205/09•Landgericht Köln, 2010-03-23, 81 O 205/09
Full text
Landgericht Köln — 81 O 205/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-23
Aktenzeichen: 81 O 205/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0323.81O205.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
die Bezeichnung „Q T“ firmenmäßig, nämlich in Gestalt der nachstehend wiedergegebenen Varianten, zu gebrauchen:
- Prospektblatt „Q T“:
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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