23 O 143/09•Landgericht Köln, 2010-04-28, 23 O 143/09
Full text
Landgericht Köln — 23 O 143/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 23 O 143/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0428.23O143.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.302,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 132,00 € seit dem 11.01.2007,
aus weiteren 310,50 € seit dem 11.01.2007,
aus weiteren 194,00 € seit dem 09.10.2006,
aus weiteren 112,00 € seit dem 02.11.2007,
aus weiteren 158,00 € seit dem 02.11.2007,
aus weiteren 158,00 € seit dem 02.11.2007,
aus weiteren 235,00 € seit dem 02.11.2007,
aus weiteren 235,00 € seit dem 02.11.2007,
aus weiteren 39,00 € seit dem 21.04.2008,
aus weiteren 158,00 € seit dem 21.04.2008,
aus weiteren 112,00 € seit dem 21.04.2008,
aus weiteren 409,00 € seit dem 05.08.2008,
aus weiteren 83,00 € seit dem 05.08.2008,
aus weiteren 438,20 € seit dem 05.08.2008,
aus weiteren 169,80 € seit dem 11.12.2008,
aus weiteren 83,00 € seit dem 11.12.2008 und
aus weiteren 276,00 € seit dem 11.12.2008,
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte künftig die Erstattung der Kosten der Heilbehandlung im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses nicht mehr auf die beihilfefähigen Höchstsätze begrenzen darf.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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