29 S 178/09•Landgericht Köln, 2010-05-20, 29 S 178/09
Full text
Landgericht Köln — 29 S 178/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-20
Aktenzeichen: 29 S 178/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0520.29S178.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten als Berufungskläger im Rubrum genannten Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.9.2009- 202C 361/08- aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. Der Klägerin werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) im Berufungsverfahren auferlegt. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Vollstreckungsgläubiger nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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