3 O 510/08•Landgericht Köln, 2010-06-29, 3 O 510/08
Full text
Landgericht Köln — 3 O 510/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-29
Aktenzeichen: 3 O 510/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0629.3O510.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.316,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 22. 11. 2000 gezeichneten Beteiligungen an der L GmbH & Co. Projekte Z/A KG im Wert von je 110.000,- DM (= 56.242,11 EUR) (Anteilsnummer A1 #####/####1; Anteilsnummer A2 #####/####2) in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.413,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus den von der Klägerin und ihrer Schwester A2 am 19. 11. 2003 gezeichneten Beteiligungen an der T GmbH & Co. KG im Wert von je 50.000,- EUR (Referenznummer A1 ##; Referenznummer A2 ###) in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.356,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. 12. 2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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