Landgericht Köln, 2010-07-15, 81 O 223/09

81 O 223/09Cantonal CourtJul 15, 2010

Full text

Landgericht Köln — 81 O 223/09 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 81 O 223/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0715.81O223.09.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • 1

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.662,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2000 zu zahlen;

  • 2

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei X-Lieferanten während der Dauer der Franchiseverträge vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 (Leverkusen-Opladen) und vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 (Grevenbroich) ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsantrags geführt hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf U (Kart) 10/01 tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Die Kosten des Revisionsverfahrens BGH KZR 27/01 werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren – 81 O 223/99 SH I – werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

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