Landgericht Köln, 2010-07-21, 28 O 146/10

28 O 146/10Cantonal CourtJul 21, 2010

Full text

Landgericht Köln — 28 O 146/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-21

Aktenzeichen: 28 O 146/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0721.28O146.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  1. „Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.“;

  2. „Nicht nur, dass ihnen andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaße.“

so wie dies geschehen ist in der Ausgabe des X Magazins, Heft 1/2010 und dort auf Seite 156 im Rahmen des Artikels „Die Abmahn-Industrie“ des Redakteurs P.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger jeweils von Verbindlichkeiten gegenüber seinem Rechtsanwalt E, S-Weg, ####1 Frankfurt in Höhe von jeweils 303,15 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.

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