1 S 151/09•Landgericht Köln, 2010-10-21, 1 S 151/09
Full text
Landgericht Köln — 1 S 151/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 1 S 151/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1021.1S151.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.5.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 203 C 611/08 – abgeändert und
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festgestellt, dass der Beklagten hinsichtlich des von ihr unter Vorbehalt gezahlten Betrages von 478,50 € ( Rücklage für Instandsetzung und Instandhaltung ) kein Rückzahlungsanspruch zusteht,
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die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2008 zu zahlen, und
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die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 714,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 6.1.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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