31 O 232/10•Landgericht Köln, 2010-10-21, 31 O 232/10
Full text
Landgericht Köln — 31 O 232/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 31 O 232/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1021.31O232.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft — oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäfts-führer der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,
a) wie nachfolgend wiedergegeben mit der Aussage
„Es sind nur noch wenige Restplätze verfügbar. Zu Ihrer Sicherheit bitte schnell buchen!"
und/oder
„Achtung! Begrenztes Angebot. Zu Ihrer Sicherheit schnell buchen!"
und/oder einer entsprechenden Aussage zu werben und/oder werben zu lassen, wenn für das betroffene Hotel nicht erweislich tatsächlich weniger Plätze verfügbar sind als die Hälfte des Durchschnitts für dieses Hotel und für die konkrete Art der Buchungsanfrage (gleicher Zeitraum zwischen Buchungsanfrage und gewünschtem Übernachtungszeitraum; Anzahl der Übernachtungen):
Bilddateien entfernt
b) für die Reservierung von Hotels wie nachfolgend wiedergegeben mit einem Gutschein zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass dabei darauf hingewiesen wird, dass der Gutschein nicht für reine Hotelbuchungen verwendet werden kann und ohne darauf hinzuweisen, dass der Gutschein erst ab einem Buchungsvolumen von 800,- € eingelöst werden kann:
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c) wie nachfolgend wiedergegeben mit Preisen zu werben und/oder werben zu lassen, die die an die Beklagte oder Dritte zu zahlenden Steuern und Gebühren nicht ausweisen:
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten und unter Angabe der Zugriffe sowie Buchungen auf der Internetseite der Beklagten.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Zif-fer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. 80.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 2. 10.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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