Landgericht Köln, 2010-11-24, 9 S 95/10

9 S 95/10Cantonal CourtNov 24, 2010

Full text

Landgericht Köln — 9 S 95/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 9 S 95/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1124.9S95.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 17.03.2010 – 16 C 139/09 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil Gummersbach vom 17.03.2010 – 16 C 139/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 743,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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