31 O 384/10•Landgericht Köln, 2010-12-23, 31 O 384/10
Full text
Landgericht Köln — 31 O 384/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: 31 O 384/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:1223.31O384.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in einem System zur Buchung von Flügen auf dem Telemediendienst mit der Internetadresse www.anonym1.com nach der Auswahl einer bestimmten Flugstrecke bei der Darstellung verschiedener Flugverbindungen die Preise für die aufgeführten Flüge derart anzugeben, dass eine vom Verbraucher zu zahlende Service-Charge in reduzierter Höhe eingerechnet ist, wenn die Reduzierung nur erreichbar ist
- bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsdienstes (hier PayPal), dessen Inanspruchnahme eine gesonderte Vereinbarung mit dem Zahlungsdienstleister voraussetzt
oder
- bei einer Zahlung im Lastschrifteneinzugsverfahren, die eine gesonderte Anmeldung („Log-In“) voraussetzt,
auch wenn in einer Art Fußnote folgender Hinweis erfolgt:
„Der angezeigte Preis beinhaltet eine um 5 Euro reduzierte Ticket Service Charge für Bezahlung im Lastschriftverfahren oder mit PayPal. Bei Bezahlung mit Kreditkarte entfällt diese Ermäßigung. Bitte beachten Sie, dass die Ticket Service Charge nicht erstattungsfähig ist.“
wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Darstellung)
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2010 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
-
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00.
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