21 O 144/10•Landgericht Köln, 2011-01-11, 21 O 144/10
Full text
Landgericht Köln — 21 O 144/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 21 O 144/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0111.21O144.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,25 € seit dem Ersten der Monate Januar 2006 bis Februar 2008, aus jeweils 210,57 € seit dem Ersten der Monate März 2008 bis September 2009 und aus jeweils 218,63 € seit dem Ersten der Monate Oktober 2009 bis Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2010 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 218,63 €, fällig zum Ersten des jeweiligen Folgemonats, bis zu seinem Auszug aus dem Haus M-Straße in Z oder der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Frau C zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
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