28 O 770/10•Landgericht Köln, 2011-03-02, 28 O 770/10
Full text
Landgericht Köln — 28 O 770/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: 28 O 770/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0302.28O770.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
den Film „Y“ oder Teile desselben im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken diesen Film oder Teile davon zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am 00.00.00 um 00.00.00 Uhr geschehen.
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Der Beklagten wird verurteilt, sämtliche Vervielfältigungsstücke des Werkes „Y“ zu vernichten, insbesondere die Datei unwiederbringlich von der Festplatte des benutzten PC zu entfernen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.500,00 vorläufig vollstreckbar
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