28 O 392/10•Landgericht Köln, 2011-06-22, 28 O 392/10
Full text
Landgericht Köln — 28 O 392/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: 28 O 392/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0622.28O392.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.06.2010, Aktenzeichen 28 O 392/10, wird einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
v e r b o t e n,
zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
„X habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt.“
-
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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