31 O 88/11•Landgericht Köln, 2011-08-04, 31 O 88/11
Full text
Landgericht Köln — 31 O 88/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-04
Aktenzeichen: 31 O 88/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0804.31O88.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €- ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, von Verbrauchern, die im Rahmen eines bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages von der Beklagten die Führung eines Pfändungsschutzkontos im Sinne von § 850k ZPO verlangen, die Unterzeichnung einer Vereinbarung zu fordern, in der es heißt:
„Der Kontoinhaber und die Bank vereinbaren weiterhin einen Wechsel des Kontomodells für das o.g. Kontokorrentkonto. Das Kontokorrentkonto wird künftig im Kontomodell P-Konto geführt. Das Kontomodell P-Konto weist folgende wesentliche Merkmale auf:
Pauschalpreis 17,50 € monatlich (…)“
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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