81 O 118/11•Landgericht Köln, 2011-12-22, 81 O 118/11
Full text
Landgericht Köln — 81 O 118/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-22
Aktenzeichen: 81 O 118/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1222.81O118.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
- 1 Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Bezeichnung „Q1“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, soweit Gegenstand des Geschäftsbetriebs das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen einer Werbeagentur ist.
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2 Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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