81 O 72/11•Landgericht Köln, 2011-12-22, 81 O 72/11
Full text
Landgericht Köln — 81 O 72/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-22
Aktenzeichen: 81 O 72/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:1222.81O72.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Versicherungsnehmern der A Allgemeine Versicherung AG Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind;
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an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen;
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der Klägerin Auskunft darüber zu geben, in welchen weiteren Fällen sie gegenüber Versicherungsnehmern der Klägerin Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile auf Reparaturkosten gewährt hat, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche kenntlich gemacht wurden.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ihr entstandenen sowie sämtliche der ihr künftig entstehenden Schäden zu erstatten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte Versicherungsnehmern der Klägerin Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten gewährt hat, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, wegen der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und wegen der Zahlung und der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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