29 S 181/11•Landgericht Köln, 2012-02-09, 29 S 181/11
Full text
Landgericht Köln — 29 S 181/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 29 S 181/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0209.29S181.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2011, 202 C 280/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 zu TOP 2 a ( vorrangige Zuführung der Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage ),TOP 2b ( Jahresabrechnung 2009 in Bezug auf die Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 714,00 und anteilige Belastung der Klägerin) und TOP 3b ( Zuführung der gezahlten Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage ) werden für ungültig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagten zu 43%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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