33 O 86/08•Landgericht Köln, 2012-02-21, 33 O 86/08
Full text
Landgericht Köln — 33 O 86/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-21
Aktenzeichen: 33 O 86/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0221.33O86.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
I. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen
1.1 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bauschalungssysteme und -elemente gemäß den nachstehenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:
(Es folgt eine 6-seitige Darstellung)
- der Klägerin Auskunft in Form eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1, und zwar
a) über die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete,
b) unter Vorlage geeigneter Belege (Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen) über Namen und
Anschriften der gewerblichen Abnehmer und abnehmenden Filialen der
Beklagten sowie Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,
c) über die erzielten Umsätze und über den durch den Vertrieb der
fraglichen Waren erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kosten-
faktoren (u.a. Gestehungskosten, Vertriebskosten und den
Gemeinkostenanteil) im Einzelnen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verplichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. 1 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Widerklage wird abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110.000,00 €, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 29.700,00 €, hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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