5 O 166/06•Landgericht Köln, 2012-02-28, 5 O 166/06
Full text
Landgericht Köln — 5 O 166/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-28
Aktenzeichen: 5 O 166/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0228.5O166.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.082,13 €, davon 750,00 € Zug um Zug gegen Übergabe folgender Unterlagen:
Erklärung „Fachbauleiter Brandschutz“ (Nr. 2 der Baugenehmigung zum Bauvorhaben Gymnasium N-Straße),
Nachweis „Harte Bedachung“ (Nr. 9 der Baugenehmigung zum Bauvorhaben Gymnasium N-Straße),
Bestätigung gemäß § 4 EnEV (Nr. 7 der Baugenehmigung zum Bauvorhaben Gymnasium N-Straße)
Abnahmebescheinigung gemäß technischer Prüfverordnung betreffend die RWA-Anlage in der Halle im 4. OG des Schulgebäudes und Aussage über die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme „RS-Türen und RWA-Anlage im 4. OG statt T-30-Türen“,
Bescheinigung gemäß technischer Prüfverordnung über die lüftungstechnischen Anlagen sowie die RWE-Anlage (Nr. 18 der Baugenehmigung zum Bauvorhaben Gymnasium N-Straße)
sowie Zinsen aus 154.332,13 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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