27 O 413/09•Landgericht Köln, 2012-06-12, 27 O 413/09
Full text
Landgericht Köln — 27 O 413/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-12
Aktenzeichen: 27 O 413/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0612.27O413.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilkammer
Tenor
- Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2011 (Az. 27 O 413/09) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist
a) zur Zahlung von 3.991.019,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.953.561,68 € seit dem 01.12.2009 und aus weiteren 37.458,07 € seit dem 29.11.2011,
b) zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 20.264,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009,
c) zur Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. #### der T-Bank vom 18.04.2008 über 1.648.150,00 €.
d) Die Widerklage abgewiesen ist worden.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.11.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist bzgl. der Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. #### der T-Bank vom 18.04.2008 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
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