24 O 505/11•Landgericht Köln, 2012-07-25, 24 O 505/11
Full text
Landgericht Köln — 24 O 505/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-25
Aktenzeichen: 24 O 505/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0725.24O505.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2012 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 der UA, 2. Absatz, muss es wie folgt heißen: "Die Beklagte, die der Fa. D zunächst Abwehrschutz geleistet hatte, erklärte gegenüber der Fa. D mit Schreiben vom 22.07.2010 die Deckungsablehnung wegen wissentlicher Pflichtverletzung und wegen vorsätzlicher Auskunftsobliegenheitsverletzung, nachdem mit Schreiben vom 12.05.2010 ein entsprechender Vorbehalt erfolgt war. Bzgl. des streitgegenständlichen Versicherungsfalles hat die Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz geleistet, da die Beklagte von diesem Versicherungsfall erst nach besagter Deckungsablehnung erfahren hatte."
Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag zu Punkt 1.) wird zurückgewiesen.
Der letzte Absatz auf Bl. 4 der UA wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss: "...da die Fa. D nicht mitgeteilt habe, dass ...".
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