34 T 284/12•Landgericht Köln, 2013-02-25, 34 T 284/12
Full text
Landgericht Köln — 34 T 284/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-25
Aktenzeichen: 34 T 284/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0225.34T284.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 26.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.10.2012 (38 M 1536-12) abgeändert.
Die Obergerichtsvollzieherin B aus Bergisch Gladbach wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen den Schuldner aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Aktenzeichen 34 O 6388/09) nicht mit der Begründung zurückzuweisen, zum Angebot der titulierten Leistung der Gläubigerin in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise bedürfe es des körperlichen Angebots der vom Schuldner abzunehmenden Aktien.
Einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin im Übrigen bedarf es im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Gläubigerin vom 22.01.2013 erklärte Teilrücknahme des Rechtsmittels nicht.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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