Landgericht Köln, 2013-06-18, 22 O 428/12

22 O 428/12Cantonal CourtJun 18, 2013

Full text

Landgericht Köln — 22 O 428/12 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: 22 O 428/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0618.22O428.12.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner (wiederum gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1)) verurteilt, an die Klägerin 323.896,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272.340,00 € seit dem 12.10.2012 sowie aus weiteren 51.556,50 € seit dem 30.04.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner (wiederum gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1)) verpflichtet sind, der Klägerin den über den im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schaden in Höhe von 323.896,50 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten zu 1) bezahlte, bei denen die Beklagte zu 1) die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet ist, der Klägerin den über den im Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Schaden in Höhe von 323.896,50 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten zu 1) bezahlte, bei denen die Beklagte zu 1) die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, soweit Rechnungen ab dem 21.09.2006 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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