28 O 118/13•Landgericht Köln, 2013-08-14, 28 O 118/13
Full text
Landgericht Köln — 28 O 118/13 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: 28 O 118/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0814.28O118.13.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einen der Geschäftsführer, zu unterlassen, mit der Person des Klägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K5.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Umfang der Werbekampagne, in der wie in Anlage K5 geschehen, die Person des Klägers verwendet wurde, Auskunft zu erteilen, durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
(a) alle Werbeträger (Postwurfsendungen, Handzettel, Zeitungen, Zeitschriften, Internetseiten, E-Mails, Citylightplakate etc.), deren Auflage und die Verbreitung sowie die Größe, in der diese Werbung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise veröffentlicht bzw. verbreitet worden ist,
(b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen und
(c ) die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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