30 O 326/12•Landgericht Köln, 2013-08-29, 30 O 326/12
Full text
Landgericht Köln — 30 O 326/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-29
Aktenzeichen: 30 O 326/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0829.30O326.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.053,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung an der T mbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 10.000,-- € gem. Zeichnungsschein vom 10.06.2006 nebst 5 % Agio) sowie weitere 575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden des Klägers infolge der Zeichnung der Fondsbeteiligung Schiffsbeteiligung an der T mbH & Co. KG zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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