171 StL 8/13•Landgericht Köln, 2013-09-30, 171 StL 8/13
Landgericht Köln, 2013-09-30, 171 StL 8/13
171 StL 8/13Cantonal CourtSep 30, 2013
Regest
§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.
Full text
Landgericht Köln — 171 StL 8/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-30
Aktenzeichen: 171 StL 8/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0930.171STL8.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Normen: StBerG § 43 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze
§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.
Tenor
Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10. Januar 2013 – BA-R-09/12 (BA-E-148/12) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.