Landgericht Köln, 2013-11-14, 86 O 50/13

86 O 50/13Cantonal CourtNov 14, 2013

Full text

Landgericht Köln — 86 O 50/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 86 O 50/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:1114.86O50.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt,

dass die Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde,

dass die BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 zwischen den Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch Kündigung der Beklagten vom 9.1.2013 beendet wurde,

dass die Beklagte auf Grund der Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 und auf Grund der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von der Klägerin bei der Beklagten seit dem 1.4.2013 bezogenen Hektoliter Fassbier, Tankbier und Kellerfassbier der Marken C4, Brauhaus zur Z und H eine Rückvergütung von EUR 24,008 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass die Beklagte die ihr nach der Vertriebsvereinbarung vom 18.12.2002 und der BZG-Vereinbarung vom 29.6.2000 geschuldeten Leistungen nicht erbringt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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