Landgericht Köln, 2014-06-10, 28 O 563/14

28 O 563/14Cantonal CourtJun 10, 2014

Full text

Landgericht Köln — 28 O 563/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-10

Aktenzeichen: 28 O 563/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0610.28O563.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,

a) „Wenige Sekunden später soll L Linda T. an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die Linda T. als sado-masochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben.“

b) „Linda T. soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren.“

c) „Er soll sie geschlagen haben.“

wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „Y1“ vom 6.3.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „L und die gefährliche Zeugin“.

  1. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,

a) „Wenige Sekunden später soll L Linda T. an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die Linda T. als sado-masochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben.“

b) „Linda T. soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren.“

wenn dies jeweils geschieht wie im Rahmen des am 6.3.2011 auf „anonymY.de“ veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „L und die gefährliche Zeugin“.

  1. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils i.H.v. 275,08 EUR freizustellen.

  2. Die Beklagten zu 1-3 tragen die Kosten des Rechtsstreits zu ¾ gesamtschuldnerisch; die Beklagte zu 4 trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ¼ .

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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