108 KLs 29/13•Landgericht Köln, 2014-08-04, 108 KLs 29/13
Full text
Landgericht Köln — 108 KLs 29/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-04
Aktenzeichen: 108 KLs 29/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0804.108KLS29.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Sichverschaffens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt wurde, unerlaubtem Besitz von Schusswaffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten I unterliegt ein Betrag in Höhe von 380.650,12 € dem Wertersatzverfall.
Hinsichtlich des Angeklagten S unterliegt ein Betrag in Höhe von 433.187,79 € dem Wertersatzverfall.
Die Unterbringung des Angeklagten I in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass vor dem Maßregelvollzug die Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu vollziehen ist.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre jeweiligen Auslagen.
angewandte Vorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten I : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB, 22a I Nr. 2 KrWaffG, 51 I, 52 III Nr. 2 a) und Nr. 2 b) WaffG, 52 StGB, 53 StGB.
hinsichtlich des Angeklagten S : §§ 29a I Nr. 2 BtMG, 27 StGB.
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