15 O 528/13•Landgericht Köln, 2014-10-30, 15 O 528/13
Full text
Landgericht Köln — 15 O 528/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-30
Aktenzeichen: 15 O 528/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1030.15O528.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 10.04.2014 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen M. D. & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, B.-straße 20, 00000 A., sowie der E. Leasing Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, S.-straße 49, 00000 Z. – verurteilt, an den Kläger 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 19.01.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der von dem Kläger bei der Beklagten am 12.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen.
Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der W. F. GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: N01) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der W. F. GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: N01) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
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Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
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