Landgericht Köln, 2014-12-17, 28 O 220/14

28 O 220/14Cantonal CourtDec 17, 2014

Full text

Landgericht Köln — 28 O 220/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-17

Aktenzeichen: 28 O 220/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:1217.28O220.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  • I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand,

v e r b o t e n,

die folgenden Beiträge online zum Abruf bereitzuhalten, soweit in identifizierbarer Weise durch namentliche Nennung und/oder Bildnisveröffentlichungen über den Kläger berichtet wird:

a) 23.01.2012 (16:32 Uhr) [unter der Rubrik „E“] „Staatsanwaltschaft ermittelt auch gegen T“,

veröffentlicht unter www.ruhrachrichten.de

b) 26.1.2012 (19:54 Uhr) [unter der Rubrik „E“] „Y Star T: Handy beschlagnahmt“,

veröffentlicht auf www.anonym.de

c) 11.2.2001 (15:58 Uhr) [unter der Rubrik „E“] „Erstes Gutachten im Fall T“,

veröffentlicht auf www.anonym.de

d) 27.4.2012 (12:13 Uhr) [unter der Rubrik „E“] „Ermittlungsverfahren gegen T eingestellt“,

veröffentlicht unter www.anonym.de

e) 27.4.2012 (15:42 Uhr) [unter der Rubrik „die Region/NRW in Kürze“] „Ermittlungen gegen T wegen Missbrauchsvorwurf eingestellt“,

veröffentlicht unter www.anonym.de

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.

  • III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

  • IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

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