21 O 295/13•Landgericht Köln, 2015-06-02, 21 O 295/13
Full text
Landgericht Köln — 21 O 295/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 21 O 295/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0602.21O295.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten
a) an den Kläger einen Betrag in Höhe von 876.144,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar:
- aus einem Betrag von 791.521,79 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013,
- aus einem Betrag von 794.521,79 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013,
- aus einem Betrag von 797.521,79 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013,
- aus einem Betrag von 800.521,79 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013,
- aus einem Betrag von 803.521,79 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013,
- aus einem Betrag von 806.521,79 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013,
- aus einem Betrag von 809.521,79 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014,
- aus einem Betrag von 812.521,79 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014,
- aus einem Betrag von 815.821,79 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014,
- aus einem Betrag von 818.821,79 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014,
- aus einem Betrag von 826.871,79 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014,
- aus einem Betrag von 832.471,79 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014,
- aus einem Betrag von 835.471,79 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014,
- aus einem Betrag von 843.671,79 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014,
- aus einem Betrag von 849.271,79 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014,
- aus einem Betrag von 854.871,79 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014,
- aus einem Betrag von 860.471,79 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014,
- aus einem Betrag von 866.071,79 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014,
- aus einem Betrag von 871.671,79 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015,
- aus einem Betrag von 877.271,79 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015,
- aus einem Betrag von 882.871,79 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015,
- aus einem Betrag von 870.544,96 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015,
- aus einem Betrag von 876.144,96 € seit dem 01.05.2014;
b) den Kläger von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen
- bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####1, Darlehensstand zum 31.03.2015: 478.564,05 €,
- bei der Sparkasse R, Konto Nr. ####2, Darlehensstand zum 31.03.2015: 298.708,23 €;
c) dem Kläger einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten Clearingkonto Potsdam, Konto Nr. ####3, zu erlassen;
d) den Kläger von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR gegenüber der Sparkasse R und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen;
e) den Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;
- Es wird festgestellt,
- dass der Beklagten aus den von dem Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen keine Ansprüche mehr zustehen und die Beklagte verpflichtet ist, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an den Kläger herauszugeben;
- dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die der Kläger in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte den Kläger in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das Clearingkonto Potsdam bei der Beklagten, Konto Nr. ####3, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. ####1 und ####2 der Sparkasse R leistet;
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des Anteils des Klägers an der Grundstücksgesellschaft A Straße GbR in Annahmeverzug befindet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8,5 % und die Beklagte 91,5 %.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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