25 O 149/12•Landgericht Köln, 2015-06-17, 25 O 149/12
Full text
Landgericht Köln — 25 O 149/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-17
Aktenzeichen: 25 O 149/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0617.25O149.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm entstandenen materiellen Schäden - ausschließlich des bereits geltend gemachten Erwerbsschaden in Höhe von 27.140,22 EUR für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.11.2013 – sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit von 06.09.2011 bis zum 7.09.2011 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 27.140,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.458,08 EUR seit dem 2.11.2012 und aus 25.682,14 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.518,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 2) zu 46%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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