Landgericht Köln, 2015-08-07, 82 O 99/03

82 O 99/03Cantonal CourtAug 7, 2015

Full text

Landgericht Köln — 82 O 99/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: 82 O 99/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0807.82O99.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Anträge der Antragsteller zu 12 und 17 werden zurückgewiesen.1
Die angemessene Barabfindung für die von der Hauptversammlung der B Versicherung AG am 25. Juni 2002 gemäß § 327 a AktG für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin wird gerichtlich auf EUR 429,04 je Stückaktie festgesetzt.2
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Die Antragsgegnerinnen tragen ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1-11, 13-16 und 18. Die Antragsteller zu 12 und 17 sowie die Antragsgegnerinnen tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.3
Der Gegenstandswert wird auf EUR 4.861.455,12 festgesetzt.

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