20 O 33/15•Landgericht Köln, 2015-08-26, 20 O 33/15
Full text
Landgericht Köln — 20 O 33/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-26
Aktenzeichen: 20 O 33/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:0826.20O33.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch den Widerruf der Klägerin und ihres Ehemannes der Vertragserklärungen für die Darlehensverträge bei der B- mit den Nummern ###02 mit einer Darlehenssumme von 69.000 € und ###01 mit einer Darlehensnettosumme von 225.000 € und die Zurückweisung des Widerrufes durch die B- mit Schreiben vom 22.10.2014 verpflichtet ist, aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer ##### Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der B- Bauspar AG zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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