28 O 379/15•Landgericht Köln, 2016-04-27, 28 O 379/15
Full text
Landgericht Köln — 28 O 379/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-27
Aktenzeichen: 28 O 379/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0427.28O379.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf Seite 66 von P vom 20.5.2015 geschehen.
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie geschehen auf Seite 53 in „Q“ vom 13.5.2015.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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