90 O 11/16•Landgericht Köln, 2016-04-29, 90 O 11/16
Full text
Landgericht Köln — 90 O 11/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-29
Aktenzeichen: 90 O 11/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0429.90O11.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet (nachfolgend „Gaskonzessionsvertrag“) gehören, mit der L GmbH abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahrens diskriminierungsfrei über die Vergabe der Gaskonzession entschieden ist.
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- Der Antragsgegnerin wird, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 angedroht, dass
a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann
b) oder unmittelbar Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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