28 O 417/15•Landgericht Köln, 2016-05-18, 28 O 417/15
Full text
Landgericht Köln — 28 O 417/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-18
Aktenzeichen: 28 O 417/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0518.28O417.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„Aber über Y1‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten T?“
so wie auf dem Onlineportal „X.de“, abrufbar unter: http://www.X.de.html sowie unter http://www.X.de.html geschehen.
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Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Rechtsanwälte A B C für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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