28 O 379/15•Landgericht Köln, 2016-07-04, 28 O 379/15
Full text
Landgericht Köln — 28 O 379/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-04
Aktenzeichen: 28 O 379/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0704.28O379.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Der Tatbestand des Urteils vom 27.4.2016, Az. 28 O 379/15, wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 des Urteils wird der Satz:„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A im Vorfeld der Einkaufssituation bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“
dahingehend berichtigt, dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:
„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“
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- Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
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