Landgericht Köln, 2016-08-09, 33 O 250/15

33 O 250/15Cantonal CourtAug 9, 2016

Full text

Landgericht Köln — 33 O 250/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-09

Aktenzeichen: 33 O 250/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0809.33O250.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

a)

es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das Zeichen „fc“ als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „de“, nämlich „fc.de“, zu verwenden,

b)

in die Löschung der Domain „fc.de“ gegenüber der F eG einzuwilligen,

c)

an die Klägerin den Betrag von 765,95 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € und im Übrigen gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.