Landgericht Köln, 2016-08-24, 28 O 490/15

28 O 490/15Cantonal CourtAug 24, 2016

Full text

Landgericht Köln — 28 O 490/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-24

Aktenzeichen: 28 O 490/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0824.28O490.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagten werden bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die an den vertretungsberechtigten Organen der Beklagten zu vollstrecken ist, jeweils verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen:

(Es folgt eine Bildarstellung)

wenn dies geschieht, wie in dem Artikel „Sperrt diese Hooligans weg!“, veröffentlicht am 16.9.2015 in der „C“-Zeitung und am 15.9.2015 auf der Internetseite www.anonym.de.

  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 freizustellen.

  2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens i.H.v. 403,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 freizustellen.

  3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen.

  4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klageverfahrens i.H.v. 795,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 freizustellen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu jeweils 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 1 zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 2 zu 80%.

  7. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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