Landgericht Köln, 2017-03-03, 87 O 114/14

87 O 114/14Cantonal CourtMar 3, 2017

Full text

Landgericht Köln — 87 O 114/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 87 O 114/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O114.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

    1. zu Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und
    1. zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist.

II.

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

    1. zum Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil von Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und
    1. zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt worden ist.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

90.676,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 8.243,36 € seit dem 04.09.2014, 04.10.2014, 04.11.2014, 04.12.2014, 04.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 04.04.2015, 04.05.2015, 04.06.2015 und 04.07.2015

abzüglich dagegen mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich darauf zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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