87 O 114/14•Landgericht Köln, 2017-03-03, 87 O 114/14
Full text
Landgericht Köln — 87 O 114/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 87 O 114/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O114.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie
-
- zu Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und
-
- zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist.
II.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie
-
- zum Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil von Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und
-
- zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt worden ist.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
90.676,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 8.243,36 € seit dem 04.09.2014, 04.10.2014, 04.11.2014, 04.12.2014, 04.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 04.04.2015, 04.05.2015, 04.06.2015 und 04.07.2015
abzüglich dagegen mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich darauf zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.