87 O 47/16•Landgericht Köln, 2017-03-03, 87 O 47/16
Full text
Landgericht Köln — 87 O 47/16 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 87 O 47/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O47.16.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19.04.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie
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- zum Tagesordnungspunkt 1 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,
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- zum Tagesordnungspunkt 2 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,
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- zum Tagesordnungspunkt 3 mit 2 Stimmen ohne Gegenstimme
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a. die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 betreffend die Bestätigung aller in den Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkten 1 bis 4 gefassten Beschlüsse bestätigt worden sind, soweit durch diese zum jeweiligen Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und zum jeweiligen Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos bzw. außerordentlich gekündigt worden ist,
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b. die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 zum Tagesordnungspunkt 13 betreffend die erneute Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung aus einem in seiner Person liegenden Grund unter Außerachtlassung seiner Gegenstimme gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen bestätigt worden sind,
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c. die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016 zum Tagesordnungspunkt 12 betreffend die erneute außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers unter Außerachtlassung seiner Gegenstimme gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen bestätigt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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