102 KLs 40/16•Landgericht Köln, 2017-03-08, 102 KLs 40/16
Full text
Landgericht Köln — 102 KLs 40/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-08
Aktenzeichen: 102 KLs 40/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0308.102KLS40.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer – Jugendschutzkammer
Tenor
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb kinderpornographischer Schriften und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Er trägt zudem die der Nebenklägerin R. Q. entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 176 Abs. 1, 184b Abs. 2 u. 4 S. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008, §§ 52, 53 StGB
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