103 KLs 18/11•Landgericht Köln, 2017-03-15, 103 KLs 18/11
Full text
Landgericht Köln — 103 KLs 18/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: 103 KLs 18/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0315.103KLS18.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt.
Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als bereits vollstreckt.
Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L wird wegen Bestechung in 183 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt.
Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten T: §§ 332 Abs. 1 S. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten L: §§ 334 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB
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