28 O 103/16•Landgericht Köln, 2017-05-03, 28 O 103/16
Full text
Landgericht Köln — 28 O 103/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 28 O 103/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0503.28O103.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS:
„Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 0000 die Vernichtung.“
wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Beitrag entf.“ vom 27.07.2015, erschienen in der „X. U. V.“.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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