91 O 7/17•Landgericht Köln, 2017-08-03, 91 O 7/17
Full text
Landgericht Köln — 91 O 7/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-03
Aktenzeichen: 91 O 7/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0803.91O7.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 4. Januar 2017 zum Tagesordnungspunkt 2 (Übertragung des Geschäftsanteils des Gesellschafters R auf Gesellschafter T gemäß § 10 Ziff. 3.) i.V.m. Ziif 1.) lit. a) des Gesellschaftsvertrages statt der Einziehung aus wichtigem Grund), mit dem die Gesellschaft beschlossen hat:
„Der Geschäftsanteil des Gesellschafters R an der Y Vermögensverwaltungs GmbH in Nennbetrag von 12.500 Euro wird statt der Einziehung aus wichtigem Grund gegen Übernahme der Abfindungslast aus § 13 des Gesellschaftsvertrages auf den Gesellschafter T übertragen. Der Gesellschafter T wird ermächtigt, die zur Abtretung des Geschäftsanteils erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu notarieller Urkunde zu erklären. Die Abtretung des Geschäftsanteils darf erst nach Rechtskraft des Beschlusses/Verzicht auf das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anfechtungsrecht vollzogen werden.“
wird für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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