84 O 237/17•Landgericht Köln, 2017-10-10, 84 O 237/17
Full text
Landgericht Köln — 84 O 237/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-10
Aktenzeichen: 84 O 237/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1010.84O237.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
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- Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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- Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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- Streitwert: € 50.000,-.
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